Bei dem Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr droht unter Umständen eine Strafe, Punkte in Flensburg und der Führerscheinverlust.
§ 316 StGBBei diesem Delikt geht es um Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.
Der Grad der Alkoholisierung wird üblicherweise in mg/l bzw. g/kg, oder einfach in Promille angegeben. Was viele nicht wissen: der strafbare Blutalkoholwert liegt niedriger als bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit! Denn schon ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen (Ordnungswidrigkeit erst an 0,5 Promille).
Bei Drogen gibt es (noch) keine solchen Grenzwerte, hier ist jeder Wert grundsätzlich problematisch. Bei dem Delikt handelt es sich um eine Katalogtat: Das Gericht hat einen Katalog von Taten, bei denen schon das Gesetz vermutet, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Das bedeutet: Hier droht der Verlust der Fahrerlaubnis.
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